Pflichten der Datenschutzbehörden – Teil 1: Beschwerdebearbeitung

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden sind dazu verpflichtet, Beschwerden über Datenschutzverstöße zu bearbeiten. Wenn eine betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, kann sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.
 
Die Verpflichtung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden zur Bearbeitung von Beschwerden über Datenschutzverstöße ist in Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) festgelegt.
 
Die Behörde muss der Beschwerde in angemessenem Umfang nachgehen und den Beschwerdeführer über den Stand und das Ergebnis der Untersuchung informieren. Dies umfasst auch die Information über etwaige gerichtliche Rechtsbehelfe.
 
Die Beschwerde kann bei der Datenschutzbehörde des Landes eingereicht werden, in dem der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt oder Arbeitsplatz hat oder in dem der mutmaßliche Verstoß geschehen ist.
 
Innerhalb Deutschlands gibt es mehrere Datenschutzbehörden mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten, darunter die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden
 
Falls die Datenschutzbehörde eines anderen Mitgliedsstaates zuständig ist, wird die deutsche Datenschutzbehörde sich mit der anderen Behörde abstimmen. Die deutsche Behörde bleibt jedoch der Ansprechpartner für den Beschwerdeführer.