Wenn ein Beschäftigter den Datenschutz im Unternehmen betreut, aber kein offiziell benannter (und damit durch die DS-GVO geschützter) Datenschutzbeauftragter ist, geht er mehrere Haftungsrisiken ein:
- Persönliche Haftung
Der Beschäftigte könnte persönlich haftbar gemacht werden, wenn es zu Datenschutzverletzungen kommt und er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. - Schadensersatzforderungen
Betroffene Personen können Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen und möglicherweise auch gegen den Beschäftigten selbst geltend machen, wenn ihre personenbezogenen Daten nicht ordnungsgemäß geschützt wurden. Dies kann zu hohen Kosten und rechtlichen Auseinandersetzungen führen. - Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Der Beschäftigte könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder sogar Kündigungen erfahren, wenn er seine Aufgaben im Bereich Datenschutz nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies kann seine berufliche Zukunft und Reputation beeinträchtigen. - Bußgelder und Sanktionen
Die DS-GVO sieht erhebliche Geldbußen für Verstöße vor. Ohne einen offiziell benannten Datenschutzbeauftragten kann das Unternehmen leichter gegen die DS-GVO verstoßen, was zu hohen Bußgeldern führen kann. - Reputationsschäden
Datenschutzverletzungen können das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner in das Unternehmen beeinträchtigen und zu einem erheblichen Reputationsverlust führen, was auch den Beschäftigten betreffen kann. - Mangelnde Fachkenntnisse
Ein nicht spezialisierter Mitarbeiter könnte nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um den Datenschutz effektiv zu verwalten, was zu Fehlern und Datenschutzverletzungen führen kann.