Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist im Vergleich zu früheren Gesetzen, wie dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ein wesentlich strengeres und umfassenderes Datenschutzgesetz. Sie wurde entwickelt, um den Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union zu stärken und zu harmonisieren.
Die DS-GVO legt großen Wert auf die Rechte der betroffenen Personen und verpflichtet Unternehmen zu einer transparenten und verantwortungsvollen Datenverarbeitung.
Einige der wichtigsten Neuerungen und Verschärfungen der DS-GVO im Vergleich zum alten BDSG sind:
- Erweiterte Rechte der Betroffenen:
Die DS-GVO stärkt die Rechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung (Recht auf Vergessenwerden) und Datenübertragbarkeit. - Strengere Einwilligungsanforderungen:
Die Anforderungen an die Einwilligung zur Datenverarbeitung wurden verschärft. Die Einwilligung muss freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich sein. - Erhöhte Transparenzpflichten:
Unternehmen sind verpflichtet, betroffene Personen klar und verständlich über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren, einschließlich der Zwecke der Verarbeitung und der Rechtsgrundlagen. - Verpflichtung zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA):
Bei bestimmten risikobehafteten Datenverarbeitungen müssen Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, um die Auswirkungen auf den Datenschutz zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. - Ernennung eines Datenschutzbeauftragten:
Unternehmen, die umfangreiche Datenverarbeitungen durchführen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Das aktuell gültige Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergänzt die DS-GVO dahingehend, dass bei Unternehmen, bei denen sich mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, in jedem Fall eine Bestellpflicht für einen eigenen Datenschutzbeauftragten besteht. - Erhöhte Bußgelder:
Die DS-GVO sieht deutlich höhere Bußgelder für Verstöße vor, die bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen können.