Der Personalbereich benötigt spezielle HinSchG-Verarbeitungstätigkeiten
Bei Unternehmen welche gemäß HinSchG zwar keine interne Meldestelle einrichten müssen, ist es trotzdem erforderlich dass – da das Hinweisgeberschutzgesetz vorsieht, dass externe Meldestellen im Falle eines Hinweises umfassende Ermittlungen im Unternehmen auf das sich der Hinweis des des Hinweisgebers bezieht, durchführen dürfen und dazu sowohl Verantwortliche als auch Beschäftigte und Dritte als Zeugen oder zur Anhörung als Beschuldigte vorladen und befragen können – zur Dokumentation der daraus im Unternehmen resultierende Daten-Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. (1) lit. c) DS-GVO entsprechende Verarbeitungstätigkeiten (VT) für den Personalbereich dokumentiert werden müssen.