HinSchG: Unternehmen ohne interne Meldestelle

Der Personalbereich benötigt spezielle HinSchG-Verarbeitungstätigkeiten

Bei Unternehmen welche gemäß HinSchG zwar keine interne Meldestelle einrichten müssen, ist es trotzdem erforderlich dass – da das Hinweisgeberschutzgesetz vorsieht, dass externe Meldestellen im Falle eines Hinweises umfassende Ermittlungen im Unternehmen auf das sich der Hinweis des des Hinweisge­bers bezieht, durchführen dürfen und dazu sowohl Verantwortliche als auch Beschäftigte und Dritte als Zeugen oder zur Anhörung als Beschuldigte vorladen und befragen können – zur Doku­mentation der daraus im Unternehmen resultierende Daten-Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. (1) lit. c) DS-GVO entsprechende Verarbeitungstätigkeiten (VT) für den Personalbereich dokumentiert werden müssen.