Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten müssen die vom Gesetz vorgeschriebenen internen Meldestellen seit dem 17. Dezember 2023 voll funktionsfähig eingerichtet haben und fortan dauerhaft gesetzeskonform betreiben. Zur Dokumentation der daraus resultierende erforderlichen Daten-Verarbeitungen in den internen Meldestellen sind gemäß Art. 6 Abs. (1) lit. c) DS-GVO entsprechende Verarbeitungstätigkeiten (VT) zu dokumentieren.
Zur rechtskonformen Erfüllung der Anforderungen des Datenschutzes im Kontext zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) werden zudem ausführliche Schulungsunterlagen für die jeweiligen Verantwortlichen benötigt.
Die maximale Höhe der im HinSchG angedrohten Bußgelder wurde im endgültigen Gesetzestext zwar von 100.000,– Euro auf 50.000,– Euro reduziert – da im § 40 Abs. (6) S. 2 HinSchG („Bußgeldvorschriften“) aber die Anwendung von § 30 Abs. (2) S. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestimmt ist, bedeutet dies für bestimmte Verstöße (z. B. durch die Behinderung einer Meldung, durch Repressalien gegen dem Hinweisgeber oder durch die Verletzung der Vertraulichkeit), dass das Bußgeld sich auf das zehnfache des im HinSchG angedrohten Höchstmaßes – in den genannten Fällen sind dies 500.000 Euro – erhöht (im § 30 Abs. (2) S. 3 OWiG steht (auszugsweise) wörtlich „Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße … für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände.“)