Welche Schritte dazu erforderlich wären erklärt dieser Beitrag
Hinter vorgehaltener Hand hört man von einigen Verantwortlichen in den Unternehmen immer wieder, dass sie die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) aus verschiedenen Gründen nach wie vor ganz entschieden ablehnen und sie daher, wenn es ihnen möglich wäre – da sie die Verordnung als zu bürokratisch, kostenintensiv und schwer umsetzbar empfinden – lieber heute als morgen abschaffen würden, um den administrativen Aufwand und die damit verbundenen erheblichen Kosten in ihrem Unternehmen einzusparen.
Als Argumentation gegen die DS-GVO werden dabei häufig die folgenden Argumente genannt:
- Komplexität und Aufwand
Die DS-GVO erfordert umfangreiche Anpassungen und Implementierungen in den Datenschutzprozessen von Unternehmen. Dies ist zeitaufwendig und kostspielig. - Strenge Vorschriften
Die DS-GVO enthält strenge Vorschriften und hohe Anforderungen an den betrieblichen Datenschutz, die gerade für kleine Unternehmen aus dem KMU-Bereich nur sehr schwer umzusetzen sind. - Hohe Bußgelder
Bei Verstößen gegen die DS-GVO drohen viel zu hohe Bußgelder, was für Unternehmen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt. - Bürokratie
Die DS-GVO ist mit einem viel zu hohen bürokratischen Aufwand verbunden und daher – da sie viel zu anspruchsvolle Dokumentations- und Meldepflichten mit sich bringt – äußerst schwerfällig
Gesetzt den Fall, diese Kritiker würden sich durchsetzen und die DS-GVO wurde abgeschafft – gebe es dann keinen Datenschutz mehr in Deutschland oder in Europa?
Die Abschaffung der DS-GVO wäre ein sehr langer Prozess
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union und kann daher nur durch einen formellen Gesetzgebungsprozess innerhalb der EU geändert oder abgeschafft werden. Dies würde die Zustimmung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission erfordern. Es ist ein komplexer und langwieriger Prozess, der eine breite Zustimmung und umfangreiche Diskussionen erfordert.Es gäbe auch weiterhin andere Datenschutzgesetze
Auch ohne die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gäbe es weiterhin Datenschutzgesetze und Datenschutzregelungen, da viele Länder eigene Datenschutzgesetze haben. In Deutschland beispielsweise gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das auch vor der Einführung der DS-GVO existierte und den Schutz personenbezogener Daten regelte.Die DS-GVO hat den Datenschutz in der Europäischen Union harmonisiert und gestärkt, indem sie einheitliche Standards und strengere Vorschriften eingeführt hat. Ohne die DS-GVO würden die Datenschutzregelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mit größter Wahrscheinlichkeit wieder sehr uneinheitlich werden.
Was hat die Grundrechtscharta der EU mit dem Datenschutz zu tun?
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) spielt eine zentrale Rolle im Datenschutz. Artikel 8 der Charta befasst sich speziell mit dem Schutz personenbezogener Daten.- Recht auf Schutz personenbezogener Daten
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. - Verarbeitung der Daten
Die betreffenden personenbezogenen Daten dürfen gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) nur- nach Treu und Glauben
- für festgelegte Zwecke
- mit Einwilligung der betroffenen Person
- Recht auf Auskunft und Berichtigung
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. - Überwachung
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.