Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verleiht den Datenschutzbehörden umfassende Abhilfebefugnisse, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten und Verstöße effektiv zu ahnden. Diese Befugnisse sind in Art. 58 DS-GVO festgelegt und umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen, die von Warnungen und Verwarnungen bis hin zu Geldbußen und der Aussetzung der Datenübermittlung reichen.
Im Folgenden werden die wichtigsten Abhilfebefugnisse der Datenschutzbehörden genannt:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) den Datenschutzbehörden umfassende Abhilfebefugnisse verleiht, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten und Verstöße effektiv zu ahnden. Diese Befugnisse, die in Artikel 58 DS-GVO festgelegt sind, umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter Warnungen, Verwarnungen, Anweisungen, Benachrichtigungen, Beschränkungen, Berichtigungen, Löschungen, Widerrufe und Geldbußen.
Durch diese umfassenden Befugnisse können die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden und Verstöße angemessen geahndet werden.
- Warnungen und Verwarnungen an Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter bei Verstößen gegen die Verordnung.
- Anweisungen zur Einhaltung der Rechte betroffener Personen und zur Anpassung von Verarbeitungsvorgängen.
- Benachrichtigung betroffener Personen bei Datenschutzverletzungen.
- Verhängung von Beschränkungen oder Verboten der Datenverarbeitung.
- Anordnung der Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten.
- Widerruf von Zertifizierungen und Verhängung von Geldbußen.
- Aussetzung der Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen.