Die Welt des Datenschutzes und der digitalen Dienste ist weiter im Wandel. Zwei Änderungen in der deutschen Gesetzgebung sind die Umbenennung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) und die Ablösung des Telemediengesetzes (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Obwohl diese Umstellungen bereits im Mai 2024 rechtswirksam wurden, finden sich in vielen Datenschutzerklärungen und Impressumsangaben der Unternehmens-Websites immer noch Verweise auf die Paragrafen der alten Gesetze.
Anmerkung: Weder das TDDDG noch das DDG verlangen, dass die entsprechenden Paragrafen genannt werden müssen. Für den Betreiber von digitalen Diensten (zuvor "Telemedien" genannt) besteht lediglich die rechtliche Vorgabe, die von den beiden Gesetzen vorgeschriebenen Hinweis- und Informationspflichten entsprechend umzusetzen.
Falls dort vorhanden, sollten Verweise auf das TTDSG durch Verweise auf das TDDDG ersetzt werden, und Verweise auf das TMG sollten durch Verweise auf das DDG ersetzt werden.