Gesetzesänderungen: Vom TTDSG zum TDDDG und vom TMG zum DDG

Die Welt des Datenschutzes und der digitalen Dienste ist weiter im Wandel. Zwei Änderungen in der deutschen Gesetzgebung sind die Umbenennung des Telekommunikations-Telemedien-Daten­schutz­gesetzes (TTDSG) in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Daten­schutz-Gesetz (TDDDG) und die Ablösung des Telemediengesetzes (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
 
Obwohl diese Umstellungen bereits im Mai 2024 rechtswirksam wurden, finden sich in vielen Daten­schutz­erklärungen und Impressums­angaben der Unternehmens-Websites immer noch Verweise auf die Paragrafen der alten Gesetze.
 
Anmerkung: Weder das TDDDG noch das DDG verlangen, dass die entsprechenden Paragrafen genannt werden müssen. Für den Betreiber von digitalen Diensten (zuvor "Telemedien" genannt) besteht lediglich die rechtliche Vorgabe, die von den beiden Gesetzen vorgeschriebenen Hinweis- und Informationspflichten entsprechend umzusetzen.

Warum die Umbenennung und Ablösung?

Die Umbenennung des TTDSG in TDDDG und die Ablösung des TMG erfolgten im Zuge der Einführung des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG), das den Digital Services Act der EU ergänzt. Diese Änderungen waren notwendig, um den Begriff der "Telemedien" durch "digitale Dienste" zu ersetzen und somit eine klarere und modernere Terminologie zu verwenden.

Was bleibt gleich?

Inhaltlich hat sich durch die Umbenennung des TTDSG in TDDDG wenig geändert. Die meisten Regelungen des TTDSG wurden unverändert in das TDDDG übernommen. Das bedeutet, dass die Datenschutzanforderungen für Telekommunikation und digitale Dienste weiterhin bestehen bleiben. Auch die grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes, wie die Einwilligung der Nutzer und die Transparenz der Datenverarbeitung, bleiben unverändert.

Wichtige Anpassungen für Webseitenbetreiber

Für Betreiber von Webseiten (die zu den digitalen Diensten gehören) bedeutet die Umbenennung und Ablösung, dass sie – um die rechtliche Konformität aufrecht zu erhalten – ihre Datenschutzerklärungen und Impressumsangaben aktualisieren müssen.
 
Falls dort vorhanden, sollten Verweise auf das TTDSG durch Verweise auf das TDDDG ersetzt werden, und Verweise auf das TMG sollten durch Verweise auf das DDG ersetzt werden.