Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vollständig in Kraft. Das im SBGG enthaltene Offenbarungs- und Ausforschungsverbot verbietet die Offenlegung oder Ermittlung von Geschlechtsangaben und Vornamen einer Person, die nach § 2 SGBB geändert wurden, ohne deren Zustimmung. Zuwiderhandlungen können zu empfindlichen Bußgeldern führen und stellen zugleich auch einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar.
Wenn eine beschäftigte Person ihren Geschlechtseintrag ändert, müssen Arbeitgeber verschiedene rechtliche und soziale Aspekte berücksichtigen:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich der sexuellen Orientierung ist nach Art. 9 Abs. (1) DS-GVO nur in eng geregelten Ausnahmefällen zulässig. Da eine Änderung von betrieblichen Dokumenten zwangsläufig eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten darstellt, muss das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) entsprechend erweitert werden.
Um die Anforderungen des SBGG datenschutzkonform umzusetzen, benötigen das Leitungspersonal und Beschäftige in der Personalabteilung entsprechende Hinweise und Informationen.
Um Verstöße gegen die entsprechenden Bestimmungen der DS-GVO, des SBGG und des AGG zu vermeiden, ist es ratsam, wenn die vorgenannte Zielgruppe sich möglichst zeitnah in die konkreten Anforderungen des SBGG einarbeitet.
- Unter anderem müssen Zugangsregelungen für betriebliche Einrichtungen wie WC-Anlagen, Sanitärräume und Umkleideräume entsprechend den rechtlichen Erfordernissen angepasst werden.
- Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass neben behördlichen Dokumenten auch betriebliche Dokumente (soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind), mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden.
- Da eine Verletzung des Offenbarungsverbotes sehr schnell zu hohen Bußgeldern sowie zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen den jeweiligen Verantwortlichen des Unternehmens führen kann, müssen in der Regel eine ganze Reihe betrieblicher Dokumente entsprechend aktualisiert werden.
- Zusätzlich ist zu prüfen, welche betrieblichen Dokumente durch eine Änderung des Geschlechtseintrags ihre Gültigkeit verlieren.