
Die Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 und ihre nationalen Umsetzungsgesetze treffen den Mittelstand mit voller Wucht. Gerade Betriebe mit 100 bis 300 Beschäftigten spüren den Reformdruck besonders: Die Vorgaben wirken wie ein strategischer Weckruf, der die bislang oft informelle und personenbezogene Vergütungspraxis grundlegend verändert. Wichtig ist: Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar. Ihre Wirkung entfaltet sie erst über die jeweiligen nationalen Gesetze. Sie legen fest, welche Schwellenwerte, Berichtspflichten, Prüfmechanismen und Sanktionen am Ende tatsächlich greifen.
Prozesse, Entscheidungswege und Verantwortlichkeiten werden neu zugeschnitten, der Grundcharakter der Organisation bleibt aber erhalten. Faktisch bedeutet das für viele Unternehmen den Übergang von einer eher informellen Vergütungssteuerung hin zu einem strukturierten, dokumentierten und revisionssicheren System.
Ein zentraler Merksatz aus rechtlicher Sicht lautet:
Die Entgelttransparenzrichtlinie entfaltet keine unmittelbare Geltung gegenüber Unternehmen. Konkrete Schwellenwerte, Berichtspflichten, Fristen und Sanktionsrahmen ergeben sich erst aus den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen (z. B. Anpassungen des Entgelttransparenzgesetzes in Deutschland). Unternehmen müssen daher stets sowohl die Richtlinie als auch das anwendbare nationale Recht im Blick behalten.
Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO; erst bei hinreichend irreversibler Anonymisierung fällt der Anwendungsbereich der DS-GVO weg.
Entgelttransparenzprojekte erfordern daher eine klare Steuerung:
2. Warum mittelständische Unternehmen besonders betroffen sind
Die Richtlinie trifft viele Mittelständler in einer Phase, in der personalwirtschaftliche Strukturen historisch gewachsen, pragmatisch organisiert und nur teilweise formalisiert sind. Die Vergütungspraxis funktioniert in der Regel – ist aber oft nur begrenzt dokumentiert und nach außen schwer erklärbar.
Kurzüberblick:
Die Entgelttransparenzrichtlinie trifft kleine und mittelständische Unternehmen mit 100–300 Beschäftigten besonders hart. Sie zwingt dazu, informelle Vergütungspraxis in strukturierte, dokumentierte und überprüfbare Systeme zu überführen – und macht Datenschutz zum strategischen Erfolgsfaktor. Dieser Beitrag ist als dreiteilige Serie angelegt.
Die Entgelttransparenzrichtlinie trifft kleine und mittelständische Unternehmen mit 100–300 Beschäftigten besonders hart. Sie zwingt dazu, informelle Vergütungspraxis in strukturierte, dokumentierte und überprüfbare Systeme zu überführen – und macht Datenschutz zum strategischen Erfolgsfaktor. Dieser Beitrag ist als dreiteilige Serie angelegt.
Teil 1 – Warum die Richtlinie für KMU zum Wendepunkt wird
Im ersten Teil geht es um die Grundlagen: Was steckt genau hinter der Entgelttransparenzrichtlinie? Wie wird sie national umgesetzt? Und warum geraten ausgerechnet mittelständische Unternehmen mit 100–300 Beschäftigten besonders unter Druck? Die Analyse zeigt: Der regulatorische Zugzwang ist größer, als viele KMU zunächst vermuten. Modernisierungsschub.Teil 2 – Wie Transparenz die Strukturen im Mittelstand neu sortiert
Der zweite Teil zeigt, wie tief die Richtlinie in die Strukturen mittelständischer Unternehmen eingreift – von Vergütungssystemen über Recruiting bis hin zur Rolle von HR. Klar wird auch: Ohne konsequenten Datenschutz nach DS-GVO lassen sich die neuen Vorgaben nicht rechtssicher umsetzen. Transparenz, Governance und Datenqualität werden zum neuen Maßstab. Modernisierungsschub.Teil 3 – Was die Umsetzung in der Praxis bedeutet – und wohin die Entwicklung führt
Der dritte Teil richtet den Blick auf den Alltag: Wo knirscht es? Welche Konflikte sind absehbar? Und wie verändern sich Prozesse, Kultur und Vergütungslogiken über die nächsten Jahre hinweg? Die abschließende Einordnung zeigt, warum die Entgelttransparenzrichtlinie für KMU weit mehr ist als ein Pflichtprogramm – sie wirkt langfristig wie ein echter Modernisierungsschub.Warum die Richtlinie für KMU zum Wendepunkt wird
Fest steht schon jetzt: Es geht nicht um zusätzlichen Papierkram. Die neuen Regeln zwingen Unternehmen dazu, gewachsene Einzelentscheidungen durch transparente, dokumentierte und rechtlich belastbare Vergütungssysteme zu ersetzen. Für viele KMU bedeutet das einen spürbaren Professionalisierungsschub – und den Abschied von eingespielten Routinen.1. Steigende Anforderungen
Mit der Entgelttransparenzrichtlinie steigen die Anforderungen an:- Datenqualität
- präzise Rollen- und Stellenbeschreibungen
- belastbare Vergleichslogiken
- eine schlüssige interne Governance
Die Entgelttransparenzrichtlinie entfaltet keine unmittelbare Geltung gegenüber Unternehmen. Konkrete Schwellenwerte, Berichtspflichten, Fristen und Sanktionsrahmen ergeben sich erst aus den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen (z. B. Anpassungen des Entgelttransparenzgesetzes in Deutschland). Unternehmen müssen daher stets sowohl die Richtlinie als auch das anwendbare nationale Recht im Blick behalten.
Datenschutzrelevanz
Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie führt zwangsläufig zu einer intensiven und fortlaufenden Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten. Maßgeblich sind die Vorgaben der DS-GVO, insbesondere:- Datenminimierung – es dürfen nur diejenigen Daten verarbeitet werden, die für Vergütungsvergleiche und Berichtspflichten zwingend erforderlich sind (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
- Zweckbindung – personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung der entgelttransparenzrechtlichen Pflichten sowie zur internen Steuerung und Kontrolle genutzt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
- Transparenz – Beschäftigte müssen nachvollziehbar erfahren, welche Daten zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet werden (Art. 12 ff. DS-GVO)
- Schutz schutzwürdiger Daten – etwa zu Elternzeit, besonderen Arbeitszeitmodellen, Beschäftigungsdauer oder weiteren Faktoren mit Bezug zur persönlichen Lebenssituation. Diese Daten sind zwar nicht zwingend „besondere Kategorien“ nach Art. 9 DS-GVO, gelten aber als besonders schutzwürdige Beschäftigtendaten und erfordern u. a. eingeschränkte Zugriffsrechte, Protokollierung und strenge Löschfristen
- Rechtsgrundlagen – die Verarbeitung erfolgt regelmäßig auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO in Verbindung mit nationalen Umsetzungsvorschriften; ergänzend kommen Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (berechtigtes Interesse) und arbeitsrechtliche Spezialnormen (z. B. § 26 BDSG i. V. m. Art. 88 DS-GVO) in Betracht.
- In welchen Schritten sind identifizierbare Daten nötig?
- Wo reichen Pseudonyme?
- Wo können tatsächlich anonymisierte Datensätze genutzt werden?
