Einführung in die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – 3. Teil

Von Wolfgang A. W. Franz|Mai 9, 2017|EU DSGVO|

DSGVO: Begriffsbestimmung „Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten“

Symbolbild Einschränkung der Verarbeitung

Die neue Datenschutzgrundverordnung enthält umfassende Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Die DSGVO schützt ausschließlich die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Was ist im Sinne der neuen DSGVO eine „Einschränkung der Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten?

Begriffsbestimmung „Einschränkung der Verarbeitung“ in der DSGVO

Die Begriffsbestimmung „Einschränkung der Verarbeitung“ lautet in der DSGVO wörtlich:
Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen in bestimmten Fällen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Um das Recht geltend machen zu können, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten und der Verantwortliche benötigt Zeit, um die Richtigkeit der von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu überprüfen.
  • Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten war unrechtmäßig , aber die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
  • Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt die personenbezogenen Daten jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt, es steht aber noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Wurde die Verarbeitung gemäß einem der genannten Sachverhalte eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß vorgenannter Sachverhalte erwirkt hat, muss vom Verantwortlichen unterrichtet werden, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

Vergleich zwischen altem BDSG und neuer DSGVO

Der Artikel 18 der DSGVO entspricht im weitesten Sinne dem bisherigen § 35 Abs. 3 des alten BDSG („Sperrung“) und soll wie dieser den Fällen Rechnung tragen, in denen eine sofortige Löschung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen würde.

Fazit

Die Einschränkung der Verarbeitung durch Anbringen einer Markierung wird den Verantwortlichen noch einiges Kopfzerbrechen bereiten, denn eine technisch und organisatorisch wirksame Umsetzung ist gerade beim Einsatz von Individual-Software in aller Regel nur durch eine Änderung der Programmierung zu erreichen. Diese Änderungen werden im Einzelfall bei den Verantwortlichen erhebliche Kosten verursachen.

Auch beim Einsatz von Standard-Software wird in vielen Fällen eine Änderung der Programmierung erforderlich sein (diese kann aber nur vom Hersteller der Anwendung bereitgestellt werden), da sich die dadurch entstehenden Kosten aber auf viele Nutzer verteilen, werden die erforderlichen finanziellen Aufwendungen im Vergleich zu Individual-Lösungen für die Verantwortlichen spürbar geringer ausfallen.

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