Einführung in die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – 2. Teil
DSGVO: Begriffsbestimmung „Verarbeitung personenbezogene Daten“
Die neue Datenschutzgrundverordnung enthält umfassende Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Die DSGVO schützt ausschließlich die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Was ist im Sinne der neuen DSGVO eine „Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten?
Begriffsbestimmung „Verarbeitung“ in der DSGVO
Die Begriffsbestimmung „Verarbeitung“ lautet in der DSGVO wörtlich
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;“
Auch eine manuelle Handhabung ist damit Verarbeitung
Die Formulierung „mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren“ macht deutlich, dass sich der Begriff Verarbeitung nicht nur auf den Einsatz und die Nutzung von Computertechnik beschränkt, sondern auch den Einsatz nichtautomatisierter Verfahren – also die manuelle Verarbeitung – einschließt. So ist zum Beispiel ein manuelles Um- oder Aussortieren von Karteikarten, auf welchen sich personenbezogene Daten befinden, eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO.
Der zum Begriff Verarbeitung genannte umfassende Vorgangskatalog (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Verbreiten, Bereitstellen, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) lässt für den Verantwortlichen kein Schlupfloch für eine Nutzungsform von personenbezogenen Daten, welche nicht unter den Begriff „Verarbeitung“ fällt.
Vergleich zwischen altem BDSG und neuer DSGVO
Das alte BDSG versteht unter „Verarbeiten“ lediglich die Vorgänge „Speichern“, „Verändern“, „Übermitteln“, „Sperren“ und „Löschen“ von personenbezogenen Daten.
Fazit
Die neue Datenschutzgrundverordnung lässt für den Verantwortlichen durch die umfassende Definition des Begriffs „Verarbeitung“ – im Gegensatz zum alten BDSG – kein Schlupfloch für eine Nutzungsform von personenbezogenen Daten, welche nicht unter den Begriff „Verarbeitung“ fällt.