DSB

Wir stellen unseren Kunden externe qualifizierte und erfahrene Beauftragte für den betrieblichen Datenschutz zur Verfügung, welche alle fachlichen und gesetzlichen Anforderungen erfüllen, über viele Jahre Berufspraxis verfügen und sich zudem ständig weiterbilden.

Gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz

Die meisten Unternehmer stehen vor dem Problem, dass in ihrer Belegschaft niemand vorhanden ist, der die vom Gesetzgeber geforderten umfangreichen Anforderungen an den Beauftragten für den betrieblichen Datenschutz ausreichend erfüllen kann. Der Gesetzgeber hat daher ausdrücklich auch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Unternehmen auch geeignete externe Personen als Beauftragte für den betrieblichen Datenschutz einsetzten dürfen.

Gerade im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen mangelt es an geeigneten Fachkräften für den Datenschutz. Wir stellen unseren Kunden bei Bedarf daher externe Beauftragte für den Datenschutz zur Verfügung, welche alle fachlichen und gesetzlichen Anforderungen erfüllen, über viele Jahre Berufspraxis verfügen und sich zudem ständig weiterbilden.

Viele Unternehmer wissen nicht, dass Sie eigentlich gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Doch welche konkreten Aufgaben, Tätigkeiten und Pflichten damit verbunden sind, ist vielen Unternehmern oft unklar. Auch in den Fällen, in denen die gesetzlich vorgegebene Mindestanzahl an Beschäftigten, welche einen regelmäßigen Umgang mit personenbezogenen Daten haben, nicht vorhanden ist und somit kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, bedeutet dies nicht, dass das Unternehmen von den gesetzlichen Vorschriften entbunden ist. In diesem Fall muss die Unternehmensleitung selber dafür sorgen, dass alle Vorgaben des Gesetzes im Unternehmen erfüllt werden.

Gericht: Datenschutzbeauftragter ist ein Beruf
Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm

Das Landgericht Ulm hat in seinem Beschluss zur Fachkunde und zum Berufsbild des Datenschutzbeauftragten – welcher als sogenanntes „Ulmer Urteil“ in die Rechtsgeschichte eingegangenen ist – festgestellt, dass sowohl betriebliche als auch behördliche Datenschutzbeauftragte, da sie mit ihrer Tätigkeit einen auf Dauer berechneten und nicht nur vorübergehenden Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringen, einen Beruf ausüben. Selbst wenn sie ihre Aufgaben als Datenschutzbeauftragte nur neben ihrem eigentlichen Hauptberuf ausüben, sei diese Tätigkeit aus verfassungsrechtlicher Sicht dennoch als Beruf anzusehen.

Nach Auffassung des Gerichts macht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht von einem bestimmten Ausbildungsgang abhängig, aber dennoch sprechen die zahlreichen Einzelregelungen des Gesetzes für das Vorliegen eines relativ konkreten Berufsbildes.

Zitat aus dem Urteil „Dem Datenschutzbeauftragten kommt in öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaft, der Industrie und bei den Behörden in heutiger Zeit ein wichtiger Auftrag für die Wahrung der Belange der Gesellschaft zu. Seine Aufgabe besteht darin, Beeinträchtigungen und Gefahren entgegenzuwirken, die sich aus dem massenhaften Umgang mit Daten und Informationen ergeben, die über bestimmte Personen gespeichert sind. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch die Persönlichkeitsrechte des einzelnen Bürgers in erheblichem Maße beeinträchtigt und tangiert sein können“.

Im Anschluß daran führt das Gericht aus, dass Datenschutzbeauftragte die Aufgabe haben, Zitat „… für die Wahrung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der geltenden Gesetze Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben ist er nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Das Gesetz verlangt von ihm die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Gerade an seine Fachkunde werden hohe Anforderungen gestellt“.

Hohe Anforderungen an die Fachkunde

Zur Fachkunde des Datenschutzbeauftragten stellte das Gericht fest, dass die Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten, der Computerexperte sein muss, mindestens folgende Punkte umfassen:

  • Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften
  • Kenntnisse der betrieblichen Organisation
  • didaktische Fähigkeiten
  • psychologisches Einfühlungsvermögen
  • Organisationstalent
  • angemessener Umgang in Konflikten um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe