Datenschutz-Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef

Von Wolfgang A. W. Franz|März 1, 2019|DS-GVO Bußgeld|

Datenschutz ist auch bei Parteiarbeit zu beachten

Wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg Dr. Brink in einer Pressemitteilung vom 28.02.2019 mitteilt, hat er gegen den früheren Landesvorsitzenden der Jusos Baden-Württemberg wegen eines Verstoßes gegen die Zweckbindung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- Euro verhängt.

Laut Pressemitteilung hatte der frühere Juso-Landesvorsitzende im Vorfeld des sog. „Kleinen Landesparteitages“ der SPD Baden-Württemberg im April 2018 vom damaligen Juso-Landesgeschäftsführer eine Liste aller 168 Delegierten des Parteitages erhalten. Diese Liste enthielt neben Vor- und Nachnamen der Delegierten auch deren Alter, deren Wohnort und den jeweiligen Orts- und Kreisverband, dem sie angehörten.

Wie es im Bericht weiter heißt, versandte der frühere Juso-Landesvorsitzende diese Delegiertenliste per E-Mail an einen Kreis von etwa zehn Vertrauten. Diese sollten ihm ein Stimmungsbild zu einem für den Landesparteitag eingebrachten Antrag zum Thema Wohnungsbau vermitteln.

Der Landesvorsitzende verkannte laut Datenschutzbehörde dabei, dass die Delegiertenliste nur für die organisatorische Abwicklung des Parteitages bestimmt und die Verwendung der Liste zur innerparteilichen Meinungsbildung deshalb zweckwidrig und damit unzulässig war.

Da die Versendung der Liste vor Wirksamwerden der DS-GVO erfolgte, wandte die Bußgeldstelle der Datenschutz-Behörde für die Festlegung der Höhe des Bußgeldes das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner alten Fassung an. Im Gegensatz zur DS-GVO, die Bußgelder bis zur Höhe von 20 Millionen Euro oder vier Prozent des letztjährigen (weltweiten) Gesamtumsatzes ermöglicht, betrug das maximale Bußgeld gemäß BDSG-alt 50.000 Euro. Die Behörde hielt im vorliegenden Fall daher ein Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro für angemessen.

Laut Pressemitteilung sprach die aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts für den früheren Juso-Landesvorsitzenden. Die Behörde berücksichtigte bei der Bemessung des Bußgeldes auch, dass er seine Tätigkeit als Landesvorsitzender ehrenamtlich ausübte und den Verstoß fahrlässig beging.

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