Urteil vom Bundesgerichtshof zu dynamischen IP-Adressen

Von Wolfgang A. W. Franz|Mai 16, 2017|EU DSGVO|

Datenschutz im Internet: Speichern von dynamischen IP-Adressen

Der BGH hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2017 entschieden, dass den Anbietern von Webseiten oder anderen Online-Diensten eine Speicherung der IP-Adressen erlaubt sein muss, sofern dies für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist. Dabei ist jedoch die Abwägung mit den verfassungsrechtlich festgeschriebenen Persönlichkeitsrechten unbedingt notwendig. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, da das nationale Telemediengesetz dies nicht vorsieht.

Eine IP-Adresse ist eine Adresse, die auf dem Internetprotokoll (IP) basiert. Sie wird Computern, Smartphones, Tablets und anderen internetfähigen Geräten zugewiesen, um diese an das Netz anzubinden und macht die Geräte so adressierbar und damit erreichbar.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach dynamische IP-Adressen für Anbieter von Online-Diensten ein personenbezogenes Datum sind.

Andrea Voßhoff: „Wie zu erwarten, ist der BGH in seinem heutigen Urteil dem Europäischen Gerichtshof gefolgt und hat dynamische IP-Adressen als personenbezogenes Datum eingestuft. Vor diesem Hintergrund begrüße ich das Urteil ausdrücklich. Es bestätigt meine langjährige Position und stärkt den europäischen Datenschutz“.

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